Um die systematische Verfolgung der katholischen Kirche, die
bereits im ersten Post dieses Blogs erwähnt wurde, zu veranschaulichen, folgen
hier einige Beispiele, die keineswegs erschöpfend sind. Die Quelle ist das Buch
„Saat des Bösen – Kirchenkampf im Dritten Reich“ vom späteren Münchener
Weihbischof Johann Neuhäusler, der selbst vom NS-Regime verfolgt und von
1941-1945 zunächst im KZ Sachsenhausen, dann in Dachau inhaftiert war.
1. Verbot bestimmter Predigtthemen:
Zu verbotenen Predigtthemen gehörten
„Friede“, „Euthanasie“, „Sterilisierung“, Predigten über die Hetzschrift des
Nazi-Ideologen Alfred Rosenberg „Der Mythus des 20. Jahrhunderts“. Gedruckte
Predigten des Münchener Erzbischofs Michael Kardinal Faulhaber zum Alten Testament
(er war Professor für Alttestamentliche Exegese und biblische Theologie) wurde
in einigen Gauen verboten. Predigten wurden systematisch überwacht. Einzelnen
Predigern, wie dem sel. P. Rupert Mayer S.J., wurde das Predigen vollständig
untersagt.
2. Einschränkung der Sakramentsspendung und
geforderter Kirchenaustritt von Parteimitgliedern
Die Taufen der Kinder von SS-Männern wurden
vielfach verboten. Die Wahl eines christlichen statt eines germanischen
Taufnamens wurde sehr übel genommen. Auch die kirchliche Trauung wurde
verboten. Der Leiter der NS-Arbeiterfront, Kurt Frey, wurde während seines
Wehrmachturlaubs 1941 verhaftet, da er sich ohne Erlaubnis Himmlers hatte
kirchlich trauen lassen. Bischof Neuhäusler selbst sollte in einem
Gestapo-Verhör aussagen, welche Parteigrößen und höhere SS-Mitglieder sich in
der Erzdiözese München-Freising hatten trauen lassen. Nachdem er eine Aussage
kategorisch abgelehnt hatte, wurde ihm gedroht, dass er gar nicht mehr aus dem
Gefängnis herauskäme. Seine Antwort darauf war: „Gut, dann muss ich eben
herinnen bleiben.“
Kirchenaustritte wurden gefordert und
gefördert, und das nicht nur bei SS-Angehörigen, sondern auch in staatlichen
Betrieben. Gleichzeitig wurde es den Seelsorgspriestern und Pfarrern verboten, wie üblich den
Austritt von Personen öffentlich bekannt zu geben. Vor einer Beförderung in den
Rängen der SS oder SA musste ein Kirchenaustritt nachgewiesen werden.
Die Abnahme der Beichte von polnischen
Arbeitern war nur unter der Bedingung gestattet, dass dies nicht in Polnisch
geschah. In den Gefängnissen und Konzentrationslagern wurde trotz verschiedenster Eingaben kirchlicherseits keinerlei Seelsorge, nicht einmal im Sterbefall, zugelassen.
Priester, die „Nichtarier“ (sprich Juden) getauft hatten, wurden teilweise bestraft. Von den bischöflichen Ordinariaten wurden Statistiken solcher Taufen auf Jahre in die Vergangenheit verlangt. Sie wurden selbstverständlich verweigert.
Hinweise von Geistlichen auf kirchliche Ehebestimmungen, z. B. wenn sie davor warnten, geschiedene Personen zu „heiraten“ oder die Mahnung zur Regelung von ungültigen Ehen vor dem Empfang der Sterbesakramente, konnten leicht ins KZ führen.
3. Einschränkung der Gottesdienste und religiöser
Feste
Für die bereits erwähnten polnischen
Arbeiter durfte nur einmal (!) im Monat eine Sonntagsmesse gelesen werden. Die
Tageszeitungen durften keine Notizen von gottesdienstlichen Veranstaltungen
aufnehmen. Durch zahlreiche sonntägliche „Naziveranstaltungen“ wurden die
Gläubigen oft vom Messbesuch abgehalten. Bei einem Treffen des BdM (Bund deutscher Mädel) in Berlin
wurde den Teilnehmerinnen, die im Zirkus Krone (kein Witz) untergebracht waren,
der Messbesuch unmöglich gemacht, indem am Sonntagmorgen der Zirkus von SA
Mitgliedern abgeriegelt war.
Die Nazi-Regierung strich ursprüngliche gesetzliche religiöse Feiertage wie Epiphanie, Allerheiligen und Mariä Himmelfahrt. Der 1. Mai hingegen blieb ein gesetzlicher Feiertag (kein Wunder, ist er doch einer der höchsten okkulten Festtage). Andere Feiertage, wie etwa Fronleichnam, wurden auf einen Sonntag verschoben.
Kirchliche Prozessionen, die für die Gesamtkirche vorgeschrieben waren, wie die Bitttage oder die Prozessionen am Markustag, wurden untersagt. Auch Pilgerfahrten nach Rom und zu anderen Wallfahrtsorten wurden durch Einwirkung auf die Eisenbahndirektionen unmöglich gemacht.
Die Teilnahme am Eucharistischen Weltkongress in Budapest im Jahr 1938 wurde deutschen Staatsangehörigen verboten. Fotografien vom Kongress, die sich im Besitz einzelner Gläubiger befanden, wurden beschlagnahmt und vernichtet.
Eine Gestapo-Anweisung aus dem Jahr 1941
zeigt die Methoden und Vorwände zur Verhinderung religiöser Feiern:
„Kirchenveranstaltungen am Abend können mit Rücksicht
auf die Verdunkelungsvorschriften unterbunden werden. Prozessionen, Wallfahrten
nach auswärts sind mit Rücksicht auf die überspannte Verkehrslage zu untersagen.
Auch für örtliche Veranstaltungen der gleichen Art können verkehrstechnische
Momente, aber auch Luftgefahr als Grundlage für ein Verbot dienen. (Ein
Referent verbot mit Rücksicht auf die Abnutzung des Schuhzeugs [!] eine
Prozession).
Fortsetzung folgt...
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