Sonntag, 4. Mai 2014

Die antikatholischen Maßnahmen der Nazi-Regierung (Teil 1)


Um die systematische Verfolgung der katholischen Kirche, die bereits im ersten Post dieses Blogs erwähnt wurde, zu veranschaulichen, folgen hier einige Beispiele, die keineswegs erschöpfend sind. Die Quelle ist das Buch „Saat des Bösen – Kirchenkampf im Dritten Reich“ vom späteren Münchener Weihbischof Johann Neuhäusler, der selbst vom NS-Regime verfolgt und von 1941-1945 zunächst im KZ Sachsenhausen, dann in Dachau inhaftiert war.

1. Verbot bestimmter Predigtthemen:

Zu verbotenen Predigtthemen gehörten „Friede“, „Euthanasie“, „Sterilisierung“, Predigten über die Hetzschrift des Nazi-Ideologen Alfred Rosenberg „Der Mythus des 20. Jahrhunderts“. Gedruckte Predigten des Münchener Erzbischofs Michael Kardinal Faulhaber zum Alten Testament (er war Professor für Alttestamentliche Exegese und biblische Theologie) wurde in einigen Gauen verboten. Predigten wurden systematisch überwacht. Einzelnen Predigern, wie dem sel. P. Rupert Mayer S.J., wurde das Predigen vollständig untersagt.

2.  Einschränkung der Sakramentsspendung und geforderter Kirchenaustritt von Parteimitgliedern

Die Taufen der Kinder von SS-Männern wurden vielfach verboten. Die Wahl eines christlichen statt eines germanischen Taufnamens wurde sehr übel genommen. Auch die kirchliche Trauung wurde verboten. Der Leiter der NS-Arbeiterfront, Kurt Frey, wurde während seines Wehrmachturlaubs 1941 verhaftet, da er sich ohne Erlaubnis Himmlers hatte kirchlich trauen lassen. Bischof Neuhäusler selbst sollte in einem Gestapo-Verhör aussagen, welche Parteigrößen und höhere SS-Mitglieder sich in der Erzdiözese München-Freising hatten trauen lassen. Nachdem er eine Aussage kategorisch abgelehnt hatte, wurde ihm gedroht, dass er gar nicht mehr aus dem Gefängnis herauskäme. Seine Antwort darauf war: „Gut, dann muss ich eben herinnen bleiben.

Kirchenaustritte wurden gefordert und gefördert, und das nicht nur bei SS-Angehörigen, sondern auch in staatlichen Betrieben. Gleichzeitig wurde es den Seelsorgspriestern und Pfarrern verboten, wie üblich den Austritt von Personen öffentlich bekannt zu geben. Vor einer Beförderung in den Rängen der SS oder SA musste ein Kirchenaustritt nachgewiesen werden.

Die Abnahme der Beichte von polnischen Arbeitern war nur unter der Bedingung gestattet, dass dies nicht in Polnisch geschah. In den Gefängnissen und Konzentrationslagern wurde trotz verschiedenster Eingaben kirchlicherseits keinerlei Seelsorge, nicht einmal im Sterbefall, zugelassen. 
Priester, die „Nichtarier“ (sprich Juden) getauft hatten, wurden teilweise bestraft. Von den bischöflichen Ordinariaten wurden Statistiken solcher Taufen auf Jahre in die Vergangenheit verlangt. Sie wurden selbstverständlich verweigert.
Hinweise von Geistlichen auf kirchliche Ehebestimmungen, z. B. wenn sie davor warnten, geschiedene Personen zu „heiraten“ oder die Mahnung zur Regelung von ungültigen Ehen vor dem Empfang der Sterbesakramente, konnten leicht ins KZ führen.
 

3.  Einschränkung der Gottesdienste und religiöser Feste

Für die bereits erwähnten polnischen Arbeiter durfte nur einmal (!) im Monat eine Sonntagsmesse gelesen werden. Die Tageszeitungen durften keine Notizen von gottesdienstlichen Veranstaltungen aufnehmen. Durch zahlreiche sonntägliche „Naziveranstaltungen“ wurden die Gläubigen oft vom Messbesuch abgehalten. Bei einem Treffen des BdM (Bund deutscher Mädel) in Berlin wurde den Teilnehmerinnen, die im Zirkus Krone (kein Witz) untergebracht waren, der Messbesuch unmöglich gemacht, indem am Sonntagmorgen der Zirkus von SA Mitgliedern abgeriegelt war.

Die Nazi-Regierung strich ursprüngliche gesetzliche religiöse Feiertage wie Epiphanie, Allerheiligen und Mariä Himmelfahrt. Der 1. Mai hingegen blieb ein gesetzlicher Feiertag (kein Wunder, ist er doch einer der höchsten okkulten Festtage). Andere Feiertage, wie etwa Fronleichnam, wurden auf einen Sonntag verschoben.

Kirchliche Prozessionen, die für die Gesamtkirche vorgeschrieben waren, wie die Bitttage oder die Prozessionen am Markustag, wurden untersagt. Auch Pilgerfahrten nach Rom und zu anderen Wallfahrtsorten wurden durch Einwirkung auf die Eisenbahndirektionen unmöglich gemacht.

Die Teilnahme am Eucharistischen Weltkongress in Budapest im Jahr 1938 wurde deutschen Staatsangehörigen verboten. Fotografien vom Kongress, die sich im Besitz einzelner Gläubiger befanden, wurden beschlagnahmt und vernichtet.


Eine Gestapo-Anweisung aus dem Jahr 1941 zeigt die Methoden und Vorwände zur Verhinderung religiöser Feiern: 

Kirchenveranstaltungen am Abend können mit Rücksicht auf die Verdunkelungsvorschriften unterbunden werden. Prozessionen, Wallfahrten nach auswärts sind mit Rücksicht auf die überspannte Verkehrslage zu untersagen. Auch für örtliche Veranstaltungen der gleichen Art können verkehrstechnische Momente, aber auch Luftgefahr als Grundlage für ein Verbot dienen. (Ein Referent verbot mit Rücksicht auf die Abnutzung des Schuhzeugs [!] eine Prozession).

Fortsetzung folgt...